SPORT-KITA Grashüpfer

Konzeptionen

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Pädagogische Konzeptionen

Hier finden Sie Auszüge aus der Konzeption der Sport-KiTa Grashüpfer mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen unserer Sport-KiTa, sowie den Schwerpunkten unserer pädagogischen Arbeit. Alle weiteren Details stehen in der über 70-seitigen Papierausgabe, die in der KiTa zur Durchsicht ausliegt oder die Sie gegen eine Schutzgebühr von 7,00 EUR in der KiTa erwerben können.

Fast ist man geneigt sich noch immer selbst zu kneifen, um festzustellen, dass ein Traum wahr geworden ist: Die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer ist Wirklichkeit geworden.

Das Glück, vom Vorstand des Hammer SportClub 2008 e.V. angesprochen worden zu sein und von Beginn an als zukünftige Leitung bei der Planung, dem Bau und der Einrichtung einer Kinder-Tagesstätte mitwirken zu können, ist noch immer unfassbar.

Dabei hatte der Hammer SportClub nur wenige Monate nach dem einstimmigen Beschluss seiner Gremien bereits im Herbst des Jahres 2008 schon konkrete Vorstellungen, wie die Sport-Kindertagesstätte denn aussehen wird.

Die KiTa sollte etwas Besonderes werden. Eine große Kinderturnhalle war von Anfang an geplant. Platz sollte in den Gruppenräumen vorhanden sein und der Eingangsbereich sollte auch kein dunkler Flur, sondern eine einladend helle Halle werden. Nach einigen Zeichnungen des Architekten war die Kindertagesstätte visuell auf dem Papier sichtbar.

Parallel zu den baulichen Vorbereitungen begann man damit, das pädagogische Personal zusammen zu stellen. Das Team aus Leitung und Erzieherinnen stand schon im Winter 2008 fest. Eine Gruppe, die sich scheinbar gesucht und gefunden hat. Spätestens bei der gemeinsamen Teilnahme an einem 70-stündigen Übungsleiter-Lehrgang wurde deutlich, mit wie viel Spaß und Vorfreude alle Beteiligten der Eröffnung am 1. August entgegen fieberten.

Selbst die frostigen Tage nach dem ersten Spatenstich im Januar des Jahres 2009 ließen uns nicht daran zweifeln, dass wir das ehrgeizige Ziel, die Sport-KiTa pünktlich nach nur sechs Monaten Bauzeit zu eröffnen, schaffen würden.

Wir, d.h. das Team der KiTa, waren von Anfang an in alle Entscheidungen involviert.

Viele Eltern hörten von dem Bauvorhaben der Sport-Kindertagesstätte und meldeten ihre Kinder in der Geschäftstelle des HSC 08 an.

Bildung vermitteln und genügend Bewegung bieten, war für die Eltern eine sehr gute Kombination, um sich für unsere Kindertagesstätte zu entscheiden.

Das Vertrauen einem nicht vorhandenen Haus zu schenken und nur auf das gesagte Wort zu vertrauen, war für uns, dem pädagogischen Personal, mehr als ein Lob und unsere Motivation wurde noch mehr gestärkt.

Unbestritten gehörte in den Frühlingsmonaten des Jahres 2009 schon eine gehörige Portion Fantasie dazu, sich vorzustellen, dass in wenigen Wochen kleine, quirlige Menschen Einzug in das im Rohbau befindliche Gebäude halten werden. Fraglos beeinflusste der Anblick des zügig wachsenden Gebäudes inmitten der grünen Umgebung des Sportparks des Hammer SportClub und die Freude über die zukünftigen Nutzer den Prozess der Namensfindung. „Grashüpfer“ – Winzig kleine Wesen, die Riesensprünge leisten können. Ein Name, der schnell Anklang fand und zum Erscheinungsbild passt.

Wirklich hektisch gestalteten sich die letzten beiden Wochen vor der offiziellen Eröffnung. Unermüdlich arbeiteten alle Beteiligten daran, das schier Unmögliche doch zu schaffen, aus dem Rohbau rechtzeitig die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer zu machen. Es machte Spaß, die Außenspielgeräte zu bauen, Möbel aufzubauen und die Räumlichkeiten zu putzen, um sie für den Tag der Eröffnung herzurichten. Und es sah toll aus!

Ihre Nicole Fischer und das gesamte Grashüpfer-Team

des Hammer SportClub 2008 e.V. als Träger der Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer

Ein Sportverein – Träger einer Kindertagesstätte (?)!!

Von Beginn an trafen die Anfragen des Jugendamtes der Stadt Hamm, den Hammer SportClub 2008 e.V. als Träger einer eigenen Kindertagesstätte zu gewinnen, bei den Verantwortlichen auf offene Ohren.

Als moderner Großsportverein mit über 5.500 Mitgliedern hält der Verein mit seinem breitensportlich ausgelegten Profil Sportangebote für Menschen jeden Alters bereit. Fast 2.000 Kindern und Jugendlichen geben wir die Möglichkeit zu einer sinnvollen und gesunden Freizeitbeschäftigung. Viele Eltern und Kinder haben bereits mit dem Babyturnen ihren ersten Kontakt zum HSC. Da lag der Gedanke nahe, diese Kinder in einem eigenen Sportkindergarten zu fördern. Darüber hinaus bietet das Vereinsgelände am Südbad mit der Franz-Voß-Halle, dem Vereinszentrum und dem großen Sportpark sowie der Nachbarschaft zum Freibad-Süd ideale Standortvoraussetzungen, um eine dreizügige Kindertagesstätte zu errichten.

Die KiTa sollte etwas Besonderes werden. Ein modernes, helles Gebäude, dessen großer Licht durchfluteter Eingangsbereich einladend und gemütlich zugleich jegliche Berührungsängste nimmt, sollte die Heimat für rund 50 Kinder werden. Die eigens für die Kindertagesstätte erbaute Kinderturnhalle sollte dem natürlichen Bewegungsdrang der Kinder ideale Möglichkeiten bieten, eine wahrlich bewegte Kindheit zu erleben.

Bereits während der Bauphase wurde deutlich, mit wie viel Hingabe sich das zukünftige Erzieherinnen-Team auf die bevorstehenden Aufgaben vorbreitete. Nicht nur die fachliche Beratung, das Einbringen von Vorerfahrungen und neuen, kreativen Ideen, sondern vielmehr auch der unermüdliche Einsatz der zukünftigen Erzieherinnen, die in der letzten Bauphase während der Sommerferien des Jahres 2009 tatkräftig mit angefasst haben, um pünktlich am 1. August die Einweihung feiern zu können, gaben dem Hammer SportClub das sichere Gefühl, den richtigen Weg eingeschlagen zu haben.

Die Vorfreude auf den alltäglichen Betrieb wurde durch die ersten Monate, in denen Grashüpfer-Kinder die Einrichtung mit Leben füllen, noch einmal deutlich übertroffen. Überall ist zu spüren, mit wie viel Liebe und Einfühlungsvermögen das Team der Sport-KiTa Grashüpfer seinen Aufgaben nachgeht und wie wohl sich die Kinder in der neuen Umgebung fühlen.

Die vorliegende Konzeption ist ein wichtiger Baustein, um Leitlinien für die Zukunft zu dokumentieren. Sie versteht sich aber keinesfalls als Dogma, sondern sie basiert auf der Erkenntnis, dass sie Raum lassen muss, um Erfahrungen im Umgang mit den Kindern, den Eltern und den weiteren Kooperationspartnern einfließen lassen zu können.

Der Vorstand des HSC dankt allen Beteiligten für die Konzeptionserstellung und wünscht weiterhin viel Freude bei seiner Umsetzung!

Jörg Hegemann,
1. Vorsitzender des Hammer SportClub 2008 e.V.

des Hammer SportClub 2008 e.V. als Träger der Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer

Kinder sind das wertvollste Gut einer Gesellschaft. Ihnen einen guten Start ins Leben zu geben, ist der Wunsch und die Pflicht Aller. Die Kindertagesstättenzeit ist ein prägender Abschnitt im Leben eines Menschen. Sie ist maßgebend für die Entwicklung des Kindes zu einer gemeinschaftsfähigen und starken Persönlichkeit. Es ist uns in der Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer ein wichtiges Anliegen, in diesem sensiblen Bereich den Kindern nur das Beste angedeihen zu lassen.

Mit diesem Leitbild wendet sich die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer an Eltern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie an die Fachöffentlichkeit. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben berufliche Qualifikationen als Erzieherin oder Erzieher mit BiKuV-Ausbildung, Erzieherin oder Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung sowie Erzieherinnen oder Erzieher mit psychomotorischer Zusatzausbildung. Sie verfügen über fundierte pädagogische, entwicklungspsychologische und rechtliche Kenntnisse.

Durch die Zusatzqualifikation jeder einzelnen pädagogischen Kraft wird im Bewegungsbereich gezielt gefördert und angeleitet.

Die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer ist Ausbildungsstätte für Studierende der Fachschulen für Sozialpädagogik im Raum Hamm und Umgebung. Unsere Kindertagesstätte bietet vorrangig berufstätigen und/oder alleinerziehenden Eltern Ganztagsbetreuung für Kinder von vier Monaten bis sechs Jahren an. Wir leisten Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne von ganzheitlicher Förderung, familienunterstützender und familienergänzender Arbeit, Mitbestimmung von Kindern, Feiern von christlichen Festen sowie eine kindgerechte Vermittlung der Bedeutung dieser Feste, Elternmitwirkung, Praxisanleitung, Vernetzung mit anderen Institutionen, Umsetzung von Qualitätsstandards.

Die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer sieht als Ziel der pädagogischen Arbeit die Entwicklung des Kindes zu einer bewegungsliebenden, fantasievollen, selbstbewussten, naturverbundenen und sozialen Persönlichkeit. Unsere umfassende und zuverlässige Betreuung steht in Verbindung mit unserem pädagogischen Ansatz. Die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer ist im Stadtteil mit anderen Einrichtungen vernetzt. Es findet ein regelmäßiger Austausch statt.

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichern die Qualität unserer Arbeit durch die Konzeption, den Träger, Elternbefragungen, stetige Reflexion, interne und externe Evaluation, Kontrakte und Dokumentation.

Ein Sportverein – Träger einer Kindertagesstätte (?)!!

Von Beginn an trafen die Anfragen des Jugendamtes der Stadt Hamm, den Hammer SportClub 2008 e.V. als Träger einer eigenen Kindertagesstätte zu gewinnen, bei den Verantwortlichen auf offene Ohren.

Als moderner Großsportverein mit über 5.500 Mitgliedern hält der Verein mit seinem breitensportlich ausgelegten Profil Sportangebote für Menschen jeden Alters bereit. Fast 2.000 Kindern und Jugendlichen geben wir die Möglichkeit zu einer sinnvollen und gesunden Freizeitbeschäftigung. Viele Eltern und Kinder haben bereits mit dem Babyturnen ihren ersten Kontakt zum HSC. Da lag der Gedanke nahe, diese Kinder in einem eigenen Sportkindergarten zu fördern. Darüber hinaus bietet das Vereinsgelände am Südbad mit der Franz-Voß-Halle, dem Vereinszentrum und dem großen Sportpark sowie der Nachbarschaft zum Freibad-Süd ideale Standortvoraussetzungen, um eine dreizügige Kindertagesstätte zu errichten.

Die KiTa sollte etwas Besonderes werden. Ein modernes, helles Gebäude, dessen großer Licht durchfluteter Eingangsbereich einladend und gemütlich zugleich jegliche Berührungsängste nimmt, sollte die Heimat für rund 50 Kinder werden. Die eigens für die Kindertagesstätte erbaute Kinderturnhalle sollte dem natürlichen Bewegungsdrang der Kinder ideale Möglichkeiten bieten, eine wahrlich bewegte Kindheit zu erleben.

Bereits während der Bauphase wurde deutlich, mit wie viel Hingabe sich das zukünftige Erzieherinnen-Team auf die bevorstehenden Aufgaben vorbreitete. Nicht nur die fachliche Beratung, das Einbringen von Vorerfahrungen und neuen, kreativen Ideen, sondern vielmehr auch der unermüdliche Einsatz der zukünftigen Erzieherinnen, die in der letzten Bauphase während der Sommerferien des Jahres 2009 tatkräftig mit angefasst haben, um pünktlich am 1. August die Einweihung feiern zu können, gaben dem Hammer SportClub das sichere Gefühl, den richtigen Weg eingeschlagen zu haben.

Die Vorfreude auf den alltäglichen Betrieb wurde durch die ersten Monate, in denen Grashüpfer-Kinder die Einrichtung mit Leben füllen, noch einmal deutlich übertroffen. Überall ist zu spüren, mit wie viel Liebe und Einfühlungsvermögen das Team der Sport-KiTa Grashüpfer seinen Aufgaben nachgeht und wie wohl sich die Kinder in der neuen Umgebung fühlen.

Die vorliegende Konzeption ist ein wichtiger Baustein, um Leitlinien für die Zukunft zu dokumentieren. Sie versteht sich aber keinesfalls als Dogma, sondern sie basiert auf der Erkenntnis, dass sie Raum lassen muss, um Erfahrungen im Umgang mit den Kindern, den Eltern und den weiteren Kooperationspartnern einfließen lassen zu können.

Der Vorstand des HSC dankt allen Beteiligten für die Konzeptionserstellung und wünscht weiterhin viel Freude bei seiner Umsetzung!

Jörg Hegemann,
1. Vorsitzender des Hammer SportClub 2008 e.V.

Hallo, mein Name ist Kai und ich bin 4,6 Jahre alt.

Heute möchte ich Euch erzählen, was ich an einem Tag in meiner Sportkindertagesstätte Grashüpfer so alles erlebe.

Ich gehe seit einem halben Jahr in die Gruppe der „Flotten Käfer“. Wenn ich morgens gegen 8:00 Uhr in die KiTa komme, kann ich meine Sachen an die Garderobe hängen (ich habe einen eigenen Haken mit einem Foto von mir) und meine Hausschuhe anziehen.

In meiner Gruppe werde ich immer erst von meinen Erzieherinnen begrüßt und kann mich dann an einen lecker gedeckten Frühstückstisch zu meinen Freunden setzen. Hmmm, bei soviel Auswahl fällt es mir nicht leicht, was ich zuerst essen soll.

Ein Brot mit Käse, ein paar Scheiben Gurke und zwei Stücke Apfel wären heute dann doch genau das Richtige.

Nach dem Frühstück spiele ich erst ein bisschen auf unserem Bauteppich mit Lego und den Autos. Um kurz nach 9:00 Uhr gehen wir mit allen Kindern in den Nebenraum und setzen uns für unseren Morgenkreis zusammen. Hier schauen meine Erzieherinnen, wer alles da ist. Wir singen Lieder, spielen Kreisspiele, schauen ein Bilderbuch an und erfahren, was wir heute alles mit den Erziehern in unserer KiTa machen können. Ich weiß schon ganz genau, dass heute die Trampolin-AG ist und in der Hexenküche wird heute leckerer Schokopudding gekocht. Suuuper lecker!!!

Enten, die rechnen können?

In der Kreativ-AG werden heute mit verschiedenen Materialien lustige Luftballon-Männchen gestaltet und die Kleinsten lernen im Entenland neue Sachen kennen, die unsere Erzieherinnen „erste Mathematische Grunderfahrungen“ nennen…Komisch, ich finde, dass die da einfach nur mit süßen kleinen Entchen spielen…

Ich gehe erstmal mit meinen Freunden in die große Turnhalle zum Trampolinspringen, hier lernen wir das richtige hüpfen und das Anhalten auf diesem großen Gerät. Gar nicht so einfach. Nach über einer Stunde Trampolinspringen fängt mein Magen aber ganz schön laut an zu knurren.

Gut, dass es gleich etwas zu essen gibt. Wir ziehen uns in der großen Umkleidekabine unsere Sportsachen aus, unsere normalen Sachen wieder an und gehen zurück in unsere KiTa. Dort angekommen hängen wir unsere Turnbeutel an unsere Garderobe und gehen gemeinsam zum Händewaschen.

Hab ich heute Glück!!! – Ich darf mit meinem Freund und meiner Erzieherin zu Johannes gehen, um das Essen für die flotten Käfer zu holen. Alle Kinder sitzen schon am Tisch und warten auf uns und das Essen: Es gibt heute Spinatnudeln mit Ei und zum Nachtisch eine Schale frisches Obst.
 

Gegen 12:15 Uhr sind wir mit dem Essen fertig und gehen zum Zähneputzen in den Waschraum. Wir Großen dürfen jetzt mit unserer Erzieherin nach draußen oder in die Turnhalle (das entscheiden wir gemeinsam) und die Kleinen werden zum Mittagsschlaf in ihr Bett gebracht; dort sitzt dann auch immer eine Erzieherin und hilft den Kleinen beim Einschlafen.

Wenn wir uns ein wenig ausgetobt haben, gehen wir in die Gruppe und malen, spielen auf dem Bauteppich, gehen mit zur Märchen-AG, zur Sinneswahrnehmung oder schauen uns auf unserem Wolkensofa einfach nur ein Buch an.

Wenn die kleinen Grashüpfer wieder wach sind, gibt es in jeder Gruppe Teezeit. Wir setzen uns gegen 14:30 Uhr zusammen und bekommen eine Kleinigkeit zu essen. Heute hat uns Roswitha Müsli und Milch gebracht.
Nach der Teezeit können heute alle in unsere Turnhalle zum Yogabären gehen, das macht immer Riesenspaß.
Um 17:00 Uhr kommen Mama und Papa und holen mich ab… Aber keine Angst: Ich komme morgen wieder und dann gehen alle Grashüpfer ab drei Jahren Schwimmen !!!!

Tschüss, Euer Kai

Grundlage für unsere pädagogische Arbeit sind die pädagogischen Grundsätze des situationsorientierten Ansatzes von Armin Krenz. Dieser greift die aktuellen Lebensereignisse und die Situation der Kinder auf und gibt ihnen die Möglichkeit, diese nach zu erleben, zu verstehen, aufzuarbeiten und gegebenenfalls zu verändern. Während der Freispielphasen und angebotenen Aktivitäten wählen die Kinder selbständig, mit wem, womit und wo sie spielen. So werden Freundschaften vertieft und aufgebaut – auch gruppen- und altersübergreifend. Wir Erzieher stehen dabei hinter dem Kind und beobachten, beraten und begleiten es und lassen auch Fehler zu. Themenschwerpunkte werden mit den Kindern flexibel aufgebaut, erarbeitet, aktiv gestaltet und reflektiert.

Ein weiterer wichtiger Baustein unserer Arbeit sind die pädagogischen Ansichten von Janusz Korczak, der das Kind als vollwertigen Menschen sieht, welcher selbstbewusst und eigenverantwortlich handelt. Dieses Kind achtet die Schwächen anderer und probiert zu helfen. Die Gemeinschaft in den altersgemischten Gruppen bietet hierfür die besten Voraussetzungen: Hier lernen ältere und jüngere Kinder voneinander.


So wie wir die Eigenarten und Lernentwicklung jedes Kindes individuell fördern, möchten wir die Akzeptanz von Stärken und Schwächen der Kinder untereinander wecken. So wird die Einzigartigkeit jedes Kindes zugelassen.

Wir geben dazu Lernanreize und erkennen und begleiten den Rhythmus des Kindes, um es zu unterstützen. Das Kind bekommt die Zeit und den Raum, in denen es das Gelernte ausprobiert und dadurch Stabilität und Sicherheit gewinnen kann.

Dieses erfährt es auch durch klare Regeln und Strukturen, welche von den Erzieherinnen und den Kindern gesetzt und gelebt werden. Durch eigene Erfahrungen im Spiel entdeckt das Kind seine Bedürfnisse sowie die Selbständigkeit.

Daraus ergibt sich ein weiterer Schwerpunkt unserer pädagogischen Arbeit mit den Grundgedanken von Maria Montessori und der Reggio-Pädagogik. Diese beinhalten, dass das alltägliche Lernen und die Selbsttätigkeit im Kind verankert sind. Besonders durch unsere Räumlichkeiten und den angebotenen Materialien werden das „eigene Tun“ und das Experimentieren angeregt. Neben der vielen freien Zeit für eigenes Aktivwerden der Kinder, steht die liebevolle Zuwendung, wie bei der ungarischen Ärztin und Pädagogin Emmi Pikler, im Vordergrund unserer Arbeit. Diese wird bei den Kleinsten bereits beim Wickeln, der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme umgesetzt.

Hierbei nehmen wir uns viel Zeit und Geduld und kommunizieren sowohl körperlich als auch verbal mit den Kindern. So fühlt sich das Kind in dieser Situation wohl und angenommen.

Erst das Zusammenwirken aller uns wichtigen und erwähnten pädagogischen Ansätze ergibt für uns das Bild vom Kind. Unser Ziel ist es, die Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer zu einem Ort zu machen, an dem sich „Groß“ und „Klein“ sicher und geborgen fühlen.

Jeder, der unser Haus betritt, erfährt durch die liebevoll eingerichteten Räume und das ansprechende Farbkonzept eine warme und gemütliche Atmosphäre.

Es ist selbstverständlich, „Groß“ und „Klein“ freundlich zu empfangen. Die Kinder erfahren durch einen strukturierten Tagesablauf, Rituale, Regeln und feste Bezugspersonen Sicherheit und Geborgenheit. So können sie sich entfalten und unsere Räume mit Leben füllen.

Unser Ziel ist es, jedes Kind als eine individuelle Persönlichkeit anzunehmen und es ein Stück auf seinem Lebensweg zu begleiten. Auf dem Stück Lebensweg, das wir begleiten, wollen wir das Kind bestärken, auf seine eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertrauen. Hierdurch erhält das Kind eine Vorstellung von seinem „Selbst“.

Unser Ziel ist es, den Kindern Raum und Gelegenheit zu geben, durch kindgerechte Spiel- und Bewegungsangebote den eigenen Körper zu erproben und zu entdecken. Sowohl unsere Räume, als auch das umliegende Außengelände der Sport Kindertagesstätte Grashüpfer bieten den Kindern Möglichkeiten für Bewegung, Entspannung, Veränderung, verschiedene Aktivitäten, Spiel- und Bildungsangebote.

So wollen wir Grashüpfer-Kinder sprungbereit machen!

Unser Ziel ist es, dass in unserer Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kindern, Eltern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und anderen Institutionen stattfindet. Wir möchten unsere Elternarbeit als „Erziehungspartnerschaft“ bezeichnen.

 

Die Familie und unsere Kindertagesstätte öffnen sich füreinander, machen ihre Erziehungsvorstellungen klar und kooperieren zum Wohle des Kindes. Ebenso intensiv ist die Vernetzung mit anderen Institutionen. Ein Ziel der Elternarbeit und der Vernetzung ist es, sich besser kennen zu lernen, Vertrauen aufzubauen, bestehende Kontakte zu vertiefen, sowie unsere Arbeit transparenter zu machen und den gegenseitigen Austausch zu fördern.

Auch das Team arbeitet offen und vertrauensvoll zusammen, indem jeder seine unterschiedlichen Fähigkeiten und Kompetenzen einbringt, um so gemeinsam das Beste für die Kinder zu erreichen.

  • Eingewöhnungsphase: Einstieg gut – alles gut!
  • U3-Betreuung
  • Bewegung – Ohne Bewegung läuft bei uns nichts
  • Psychomotorik
  • Sprachentwicklung
  • Entenland/Zahlenland
  • Pluspunkt Ernährung
  • Inklusion
  • Bedeutung des Spiels

Konzeptionen

Eltern

Ziel der Elternschule Hamm ist es, Eltern durch geeignete Bildungs- und Hilfsangebote bei der Erziehungsaufgabe zu unterstützen, ihnen bei der Vermittlung ihrer Werte und Normen zu helfen und zu einem harmonischeren Miteinander zwischen Kindern und Erwachsenen beizutragen.

Die Elternschule Hamm will einen Beitrag dazu leisten, dass Kinder und Jugendliche möglichst erfolgreich ihre Entwicklungsaufgaben meistern und ihr eigenes Leben verantwortlich in die Hand nehmen können.

Alle Beteiligten in der Elternschule Hamm haben sich auf den „Hammer Erziehungskonsens“ geeinigt, der eine moderne Leitlinie für die Erziehung in der Familie darstellt und den inhaltlichen Rahmen für die Arbeit der Elternschule Hamm bietet. Der Hammer Erziehungskonsens dient auch als Orientierungshilfe für Eltern. Er gibt Denkanstöße, Anregungen und Empfehlungen, wie Erziehung besser gelingen und mehr Freude machen kann. Für alle Interessierten liegt er in den „Elternschulen vor Ort“ aus – und wird auf Wunsch auch zugeschickt.

Klicken Sie hier, um den Veranstaltungskalender der Elternschule aufzurufen.

§1 Allgemeines

(1) Der Elternbeirat in der Kindertagesstätte vertritt die Eltern, der in die Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder.

(2) Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für das Kind anstelle der Eltern zusteht.

 

§2 Bildung des Elternbeirates

(1) Zur Bildung des Elternbeirates werden die Eltern, der in der Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder, nach Beginn des Kindertagesstättenjahres von der Leitung der Kindertagesstätte einberufen.

(2) Der Elternbeirat besteht aus zwei Vertretern jeder Gruppe. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder.

(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

(4) Die Amtszeit des Elternbeirates beträgt in der Regel ein Jahr.

 

§3 Aufgaben des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu Unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern.

(2) Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere

a) das Verständnis der Eltern für Bildungs- und Erziehungsziele der Kindertagesstätte  zu wecken,

b) Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegen zu nehmen und dem Träger oder der Leitung der Kindertagesstätte zu unterbreiten,

c) Sich bei dem Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und

d) Das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Kindertagesstätte und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.

 

§4 Sitzungen des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, zusammen.

(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirates sollen pädagogische Kräfte der Kindertagestätte und Vertreter des Trägers anwesend sein.

 

§5 Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Kindertagesstätte

(1) Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Kindertagesstätte zusammen

(2) Der Träger sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung informieren den Elternbeirat über alle wesentlichen Fragen der Bildung und Erziehung im Kindergarten, insbesondere soweit sie das pädagogische Programm und die Organisation betreffen.

 

§6 Weitere Bestimmungen

(1) Der Träger sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung unterrichten und beraten die Eltern allgemein oder im Einzelfall, soweit sich dafür aus der Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Kindertageseinrichtung ein Bedürfnis ergibt.

 

§7 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hamm, den 27.08.2009
Vorstand und Geschäftsführung des Hammer SportClub 2008 e.V.

Konzeptionen

Gesetzliches und Kinderschutz

ERSTES KAPITEL – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – 8. Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar.(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.

§ 3 Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder -vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

§ 4 Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder -väter mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden.(2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.(3) Soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, können neben den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch sonstige, z.B. privatgewerbliche Träger, Tagesmütter und Tagesväter vermitteln.(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.(5) Tagesmütter und -väter haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagesmutter oder der Tagesvater über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – gelten entsprechend.

§ 5 Angebote für Schulkinder
(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.(2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betrote für Schulkindereuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.

ZWEITES KAPITEL – FINANZIELLE FÖRDERUNG

ERSTER ABSCHNITT – RAHMENBESTIMMUNGEN

§ 6 Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.

§ 7 Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.

§ 8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes.(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung.

§ 10 Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen.(4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet.

§ 11 Fortbildung und Evaluierung
(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen.(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere:1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profi l formuliert sind,2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen.

§ 12 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Staatsangehörigkeit
5. Familiensprache
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach den vorstehenden Absätzen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.

ZWEITER ABSCHNITT – FÖRDERUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN


§ 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit
(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig unterrichten.(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend mit.(5) Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.

§ 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere:1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,3. die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,5. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familiensprache
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung
6. Namen, Vornamen und Anschriften der ElternSoweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.

§ 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen Stellen sowie anderen Einrichtungen und Diensten zusammen, deren Tätigkeit ihren Aufgabenbereich berührt. Sie haben im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung den sozialräumlichen Bezug ihrer Arbeit sicherzustellen.

§ 16 Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere:1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern und zu deren Beratung oder Qualifizierung bieten,3. die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln und4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 5 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und die ein Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.

DRITTER ABSCHNITT – FÖRDERUNG IN KINTERTAGESPFLEGE

§ 17 Förderung in Kindertagespflege (1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend.(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter oder  väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen.(3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

VIERTER ABSCHNITT – FINANZIERUNG

§ 18 Allgemeine Voraussetzungen (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden.(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt und2. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist.(4) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und die Personalausstattung einer Kindertageseinrichtung sollen sich an den Beschreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.(5) Die finanzielle Förderung der Kindertagespflege für Kinder, die außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen betreut werden, setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes voraus.

§ 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages.(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v. H.(3) Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.(4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.(5) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1. August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird eine Kindpauschale längstens bis zum 31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden.

§ 20 Zuschuss des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), für die Aufgaben nach diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H. Der Zuschuss verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunaler Träger) handelt.(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.559 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.(4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz aufgewendet werden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar. Dieser hat sich auf die Verwendung der Gesamtpauschalen einschließlich des sich aus § 20 Abs. 1 jeweils ergebenden Trägeranteils zu beziehen. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.(5) Eine nicht zweckentsprechende und nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Rückforderung der Zuschüsse. Soweit der Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig.

§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,
2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,
3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,
4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.
der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.(2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen.(3) Für jede Tageseinrichtung für Kinder, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt, gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den Vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.(5) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen.(6) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot an Ganztagsplätzen auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. Sollten die vom Land zu den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung treffen.

§ 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass1. die Tagesmutter oder der Tagesvater das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,2. die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 nachweisen kann,3. für Ausfallzeiten der Tagesmutter oder des Tagesvaters vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,4. die Tagesmutter oder der Tagesvater von einem Träger der Jugendhilfe oder von einem sonstigenTräger im Sinne des § 4 Abs. 3 vermittelt worden ist und5. die Tagesmutter oder der Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.(3) § 19 Abs. 3 Satz 3 sowie § 21 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 23 Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden.(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme-und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit.(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen.(5) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen.

§ 24 Investitionskostenförderung
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.

FÜNFTER ABSCHNITT – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 25 Erprobungen
Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.

§ 26 Durchführungsvorschriften
(1) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten fest zusetzen,2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstmals zum 1. Januar 2010 anzupassen,3. das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfrecht des Landesrechnungshofes zu regeln und4. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung fest zulegen. Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 3. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.(2) Die Oberste Landesjugendbehörde vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertages einrichtungen, die die Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen,2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte,3. die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel.

§ 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum 1. August 2008 tritt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), außer Kraft.(2) Folgende Rechtsverordnungen treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:1. Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)2. Verfahrensverordnung-GTK vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)(3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden.(5) Für die Abrechnungen der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2006, 2007 und die Monate Januar bis Juli 2008 gelten die Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991, der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 und der Verfahrensverordnung-GTK vom 17. Januar 1995, jeweils in der in Absatz 1 und 2 zitierten Fassung. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.

§ 28 Berichtspflicht
Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 hierüber.

ARTIKEL 2

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG Das Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:1. In § 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Gemeinden, die als mittlere bzw. große kreisangehörige Stadt im1. Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gelten, sind nicht antragsbefugt.“2. § 10 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.3. In § 21 Abs. 5 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen und durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.4. In § 27 werden die Wörter „die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ und „Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen und durch die Wörter „die noch nicht eingeschult sind“ und „Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt.

ARTIKEL 3 
In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 14 Abs. 3 am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.Düsseldorf, den 30. Oktober 2007

Gesetzliche Grundlage des §8a
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Zum Begriff „Kindeswohlgefährdung“

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“

1. Gibt es in diesen Bereichen Mängel beispielweise durch eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern und/oder durch erhebliche für die Entwicklung des Kindes nachteilige Lebensumstände (z.B. chronische Erkrankung eines Elternteils; hoch strittige Trennung- und Scheidungssituation der Eltern) kann das Kindeswohl beeinträchtigt sein. Betroffenen Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten sind frühzeitig die Hilfen und Unterstützungsleistungen des SGB VIII anzubieten und zu vermitteln, wenn diese für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sind. Ob sie die Unterstützungs- und Hilfsangebote annehmen liegt aber zunächst in ihrem eigenen Ermessen. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Kindes gestalten, auch wenn es dadurch Nachteile erleidet

2. Es besteht kein Anspruch eines Kindes auf optimale Förderung und Erziehung

3.Etwas anderes ergibt sich allerdings, sollte es sich um eine Gefährdung des Wohls des Kindes handeln. Hier sind die Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten in der Verpflichtung, die Gefährdung – gegebenenfalls mit unterstützenden Hilfen – abzuwenden. Kommen die Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten dieser Pflicht nicht nach, sind sie nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden und die dafür erforderlichen Hilfen anzunehmen, dann greift das staatliche Wächteramt. Der Tatbestand, ob es sich „um eine das Kindeswohl gefährdende Situation handelt, ist immer am Einzelfall unter Beachtung der rechtlichen und fachlichen Definitionen für eine Kindeswohlgefährdung durch eine erfahrene Fachkraft im Kinderschutz zu klären.

Ursachen für Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung lässt sich im Allgemeinen auf eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge Vernachlässigung des Kindes unverschuldetes Versagen von Eltern oder das schädigende Verhalten eines Dritten zurückführen.