Familienzentrum Sprungbereit

Unsere Ziele

Unsere Ziele

BEWEGUNG - ERNÄHRUNG - INKLUSION

Die Bereiche Bewegung und Ernährung sind seit Beginn an, fester Bestandteil unserer Arbeit. Durch die Anerkennung im Jahr 2009 zum Bewegungskindergarten des Landes NRW mit dem Pluspunkt Ernährung haben wir eine gute Grundausbildung die mit zusätzlichen Fort- und Weiterbildungen gefestigt worden sind.

 
  • Die Kinder sollen bewusst mit den unterschiedlichen Lebensmitteln umgehen und in der Wertschätzung der Lebensmittel gefördert werden.
  • Wir als MitarbeiterInnen der Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer möchten Vorbildfunktion übernehmen: Vermittlung von Esskultur an die Kinder.
  • Essen braucht Ruhe und Zeit und eine angenehme Atmosphäre.
  • Wir halten die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung, sowie die Richtlinien zum Infektionsschutzgesetz ein.


Durch unseren eigenen Koch haben wir die Möglichkeit im Bereich der Ernährung unterschiedliche Angebote zu setzen. Die ausgewogene und gesunde Ernährung ist eine große Bereicherung für den täglichen Ablauf in unserer Kindertagesstätte. Die Kinder werden ernährungsphysiologisch bekocht. Den Kindern wird zweimal Fleisch pro Woche, zweimal Vegetarisch und einmal Fisch in unterschiedlicher Weise, angerichteter Form und Machart gereicht. Die Eltern unserer Kindertagesstätte sind von der ausgewogenen Ernährung begeistert.

Der Mittagstisch steht ebenfalls für jeden Interessierten offen. In der Gastronomie kann sich jeder zu kostengünstigen Preisen die jeweiligen Mahlzeiten bestellen und zu sich nehmen. Bei Ferienveranstaltungen oder Festen und Feiern, wird ebenfalls darauf geachtet die gesunde und ausgewogene Ernährung anzubieten.

Der Koch ist auch innerhalb der Ferienbetreuung für das Essen der Kinder verantwortlich. Diese Ferienbetreuung findet in allen Ferien statt, bis auf die Weihnachtsferien.

Allen angemeldeten Kindern ist die Möglichkeit gegeben, ein Frühstück und ein Mittagessen zu sich zu nehmen. Für Zwischendurch wird stets Obst und frisches Gemüse als Rohkost gereicht.

  • Die Kinder sollen bewusst mit den unterschiedlichen Lebensmitteln umgehen und in der Wertschätzung der Lebensmittel gefördert werden.
  • Wir als MitarbeiterInnen der Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer möchten Vorbildfunktion übernehmen: Vermittlung von Esskultur an die Kinder.
  • Essen braucht Ruhe und Zeit und eine angenehme Atmosphäre.
  • Wir halten die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung, sowie die Richtlinien zum Infektionsschutzgesetz ein.
  • Unser Ziel ist es, den Kindern Raum und Gelegenheit zu geben, durch kindgerechte Spiel- und Bewegungsangebote den eigenen Körper zu erproben und zu entdecken.
  • Wir bieten den Kindern die Chance ihren eigenen Körper kennen zu lernen.
  • Wir möchten das Selbstbewusstsein des Kindes stärken.

 

Der Bereich der Bewegung ist für uns als Sport-Kindertagesstätte ein wichtiger Baustein. Wir haben großzügige Räumlichkeiten, wie z.B. die 3-fach Sporthalle des Trägers, die sich im direkten Umfeld unserer Kindertagesstätte befindet. An unsere Kindertagesstätte wurde direkt bei Bau im Jahre 2009 eine ca.100qm große Turnhalle gebaut. Diese wurde mit einer Fußbodenheizung ausgestattet und mit einem weichen und pflegeleichten Boden ausgelegt. In der Turnhalle finden nicht nur die Bewegungsangebote unserer Kindertagesstätte statt, sondern täglich auch einige des Vereins. Es finden dort z.B. die Eltern-Kind Turnangebote statt. Im Nachmittagsbereich finden Tanzangebote mit Kindern oder auch mit Menschen mit Behinderung statt und im Abendbereich wird die Halle von unterschiedlichen Abteilungen genutzt. Dies sind Angebote, die über das Familienzentrum angeboten werden.

Die Gruppenräume sind lichtdurchflutet und vom Mobiliar so eingerichtet, dass schnell und unkompliziert eine Fläche zum Toben, Tanzen, Buden Bauen, Experimentieren oder anderen bewegungsfreudigen Möglichkeiten geschaffen werden kann.

Auch der Bereich des Schwimmens ist bei uns möglich. Die Kinder werden von uns als Erzieherinnen sowie mit der hauptamtlichen Schwimmtrainerin des Vereins an das Element Wasser gewöhnt. Die Kinder durchlaufen spielerisch drei Ebenen von Wasserauszeichnungen. Zuerst erwerben sie den Wasserfloh, danach die Kaulquappe und dann das Seepferdchen. Die Kinder erfahren mit ihren Sinnen, dass es Freude macht sich im Wasser zu bewegen. Mit Spielen im Wasser und Duschpartys erleben die Kinder viele positive Erfahrungen. Die Freude im Wasser überwiegt meistens sehr schnell und nimmt eventuell die bereits bestehenden Ängste der Kinder.

Auch Eltern beziehen wir in einigen Situationen mit ein. Diese erleben ebenfalls, dass die Kinder sehr viel Freude haben und wie extrem wichtig es ist, dass die Kinder sich im Element Wasser wohlfühlen.

Die Eltern unterstützen uns bei den Fahrten und auch beim Umkleiden der Kinder. Bei chronisch kranken oder behinderten Kindern werden die Eltern gezielt mit einbezogen.

Dort ist es nicht nur wichtig, dass sich das Kind wohlfühlt, sondern auch die Eltern ein positives Gefühl haben, dem Bezugserzieher das Kind anzuvertrauen. Gerade wenn Kinder sich verbal noch nicht äußern können und von ihren Erlebnissen am Tag erzählen können, ist es von Vorteil, wenn die Eltern in den Ablauf und die Tagesstruktur der Kindertagesstätte so involviert sind, dass alle Beteiligten sich wohlfühlen. Durch das tägliche Handling der Eltern kann sich die Erzieherin gezielt und mit sprachlicher Anleitung, Tipps und Kniffe abschauen und in die pädagogische Arbeit in unserer Kindertagesstätte einbauen und umsetzen.

In unserer Arbeit als Familienzentrum bieten wir unterschiedliche Angebote für interessierte Eltern an. Das Eltern-Kind-Turnen oder auch das Vater-Kind Schwimmangebot sind gut gefüllte und effektive Gruppen, die es seit einiger Zeit als Angebot unserer Einrichtung gibt.

Die Ferienfreizeiten sind ebenfalls ein generationsübergreifendes Angebot, was großen Andrang bei der Teilnahme hat. Innerhalb dieser Freizeiten wird stetig auch ein Bewegungsangebot für alle Mitreisenden angeboten.

Die sozialen Kontakte werden gefördert und gefestigt. Die Freude an der Bewegung wird vermittelt.

In einer Abfrage innerhalb der Kindertagesstätte möchten wir künftig ein „Work-Out“-Kurs für Mütter und Väter anbieten. Die Teilnahme beinhaltet die Kinderbetreuung auch über den gebuchten Stundensatz hinaus. Die Mütter oder Väter haben die Möglichkeit den arbeitsreichen Tag sportlich zu beenden. Alle hygienischen Anlagen stehen den aktiven Teilnehmern direkt zu Verfügung. Falls eine Betreuung für ein Geschwisterkind notwendig ist, können wir diese ebenfalls in unseren Räumlichkeiten gewährleisten.

  • Die Kinder und Besucher des Familienzentrums können sich barrierefrei Zugang zu allen Räumlichkeiten verschaffen.
  • Im gemeinsamen Erleben unseres Familienzentrum-Alltags und des Spielens lernen behinderte und nicht behinderte Kinder und Erwachsene gegenseitige Wertschätzung und erfahren dabei, dass man viel voneinander lernen kann.
  • Wir wollen Gemeinschaft und Solidarität allen Kindern, Eltern und Gästen im Familienzentrum vermitteln.
  • Wir wollen, dass die Möglichkeiten und Kompetenzen der Kinder im Vordergrund stehen und nicht ihre Defizite.
  • Wir wollen Elternbelange ernst nehmen und ihnen Zeit geben sich mitzuteilen und unsere  Arbeit mit Kontinuität und Verlässlichkeit gewährleisten.


Im Bereich der Inklusion haben wir unterschiedliche Erfahrungen sammeln können. Der Kontakt zu den Eltern ist sehr intensiv. Für die Gespräche ist während der normalen Betreuungszeiten kaum Zeit. Im Betreuungsvertrag ist das Stundenkontingent für die Förderung und Betreuung des Kindes angesetzt. Die zusätzliche Arbeit und die sehr individuellen Gespräche mit den Erziehungsberechtigten sind wichtig, jedoch müssen diese zusätzlich stattfinden.

Gerade in diesem Bereich möchten wir mit unserem Kooperationspartner dem Amt für soziale Integration der Stadt Hamm, eine Anlaufstelle werden, wo Eltern von behinderten oder chronisch kranken Kindern Unterstützung finden können. Gesprächskreise/-treffen sowie auch direkte Gespräche im Einzelkontakt sind jederzeit und regelmäßig möglich.

Wir haben durch viele intensive Gespräche erste Kontakte knüpfen können und erste Treffen haben bereits gezeigt, dass dieses Thema ein wichtiger Bestandteil ist. Eltern haben den Bedarf erzählen zu dürfen. Teilweise leben die Familien relativ isoliert. Die sozialen Kontakte fehlen fast völlig. Die Partnerschaft ist oft sehr angespannt, weil wenig gemeinsam unternommen werden kann.

Nicht nur die Förderung des Kindes, sondern auch die familienunterstützenden Angebote sollen den Betroffenen helfen.

In unserer Sport-Kindertagesstätte Grashüpfer haben wir bereits seit mehreren Jahren viele Rituale installiert.

Durch eine sehr engagierte Elternschaft, strukturierte Teamkolleginnen und -kollegen und der gut funktionierenden Vereinsmentalität, haben wir in unserem direkten Umfeld viele engagierte und zuverlässige Mitstreiter, die das Projekt Familienzentrum als sehr reizvoll halten und dieses mit Leben füllen möchten.

Der offene Nähtreff, die liebevollen Vorlesepatinnen, die einmal die Woche zu uns kommen, der Treffpunkt „Inklusion“, all dies sind deutliche Angebote, die sehr gerne von allen im Umfeld wahrgenommen werden.

Wir als Familienzentrum befinden uns auf einem guten Weg, vielfältige und strukturierte Angebote zu setzen und den Bedarf der interessierten Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen.

Diesen Bedarf haben wir auch bei verschiedenen Kooperationspartnern durch Gespräche deutlich herausgearbeitet.

Frühe Hilfen können dort bereits gezielt angeboten werden. Betroffene Familien können sich frühzeitig informieren und unterschiedliche Optionen herausarbeiten. Durch die Geburt eines behinderten Kindes oder die festgestellte Diagnose des Krankheitsbildes ist es für die betroffenen Eltern extrem wichtig eine Anlaufstelle zu haben, wo sie die Möglichkeit der Beratung finden.

Abschließend möchten wir zu unserem Familienzentrum sagen, dass wir uns in einer sehr attraktiven Lage von Hamm befinden und wir viele Möglichkeiten haben, gezielte Angebote zu setzen. Die Bereiche der Bewegung und der Bereich der Ernährung sind bei uns fest verankert und diese werden jeden Tag intensiv gelebt.

Im Bereich der Inklusion fangen wir an unsere Netze zu weben. Die Struktur wird jedem Beteiligten immer bewusster und es wird von Tag zu Tag immer deutlicher mit Leben gefüllt.

Intensive Elternkontakte und die Kontakte zu den Kooperationspartnern funktionieren schon fast reibungslos.

Es ist sehr spannend wie sich alle Bereiche zusammen fügen und wir in der Öffentlichkeit auch für Interessierte präsenter werden.

Viele Familien mit behinderten oder chronisch kranken Kindern werden auf uns aufmerksam, obwohl es von außen so scheint, als wären wir nur auf Leistung aus. Sport-Kindertagesstätte heißt aber auch, dass wir ganz andere räumliche und strukturelle Möglichkeiten haben und diese den Mitbürgern und Mitbürgerinnen bieten können.

Konzeptionen

Eltern

Ziel der Elternschule Hamm ist es, Eltern durch geeignete Bildungs- und Hilfsangebote bei der Erziehungsaufgabe zu unterstützen, ihnen bei der Vermittlung ihrer Werte und Normen zu helfen und zu einem harmonischeren Miteinander zwischen Kindern und Erwachsenen beizutragen.

Die Elternschule Hamm will einen Beitrag dazu leisten, dass Kinder und Jugendliche möglichst erfolgreich ihre Entwicklungsaufgaben meistern und ihr eigenes Leben verantwortlich in die Hand nehmen können.

Alle Beteiligten in der Elternschule Hamm haben sich auf den „Hammer Erziehungskonsens“ geeinigt, der eine moderne Leitlinie für die Erziehung in der Familie darstellt und den inhaltlichen Rahmen für die Arbeit der Elternschule Hamm bietet. Der Hammer Erziehungskonsens dient auch als Orientierungshilfe für Eltern. Er gibt Denkanstöße, Anregungen und Empfehlungen, wie Erziehung besser gelingen und mehr Freude machen kann. Für alle Interessierten liegt er in den „Elternschulen vor Ort“ aus – und wird auf Wunsch auch zugeschickt.

Klicken Sie hier, um den Veranstaltungskalender der Elternschule aufzurufen.

§1 Allgemeines

(1) Der Elternbeirat in der Kindertagesstätte vertritt die Eltern, der in die Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder.

(2) Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für das Kind anstelle der Eltern zusteht.

 

§2 Bildung des Elternbeirates

(1) Zur Bildung des Elternbeirates werden die Eltern, der in der Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder, nach Beginn des Kindertagesstättenjahres von der Leitung der Kindertagesstätte einberufen.

(2) Der Elternbeirat besteht aus zwei Vertretern jeder Gruppe. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder.

(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

(4) Die Amtszeit des Elternbeirates beträgt in der Regel ein Jahr.

 

§3 Aufgaben des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu Unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern.

(2) Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere

a) das Verständnis der Eltern für Bildungs- und Erziehungsziele der Kindertagesstätte  zu wecken,

b) Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegen zu nehmen und dem Träger oder der Leitung der Kindertagesstätte zu unterbreiten,

c) Sich bei dem Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und

d) Das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Kindertagesstätte und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.

 

§4 Sitzungen des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, zusammen.

(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirates sollen pädagogische Kräfte der Kindertagestätte und Vertreter des Trägers anwesend sein.

 

§5 Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Kindertagesstätte

(1) Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Kindertagesstätte zusammen

(2) Der Träger sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung informieren den Elternbeirat über alle wesentlichen Fragen der Bildung und Erziehung im Kindergarten, insbesondere soweit sie das pädagogische Programm und die Organisation betreffen.

 

§6 Weitere Bestimmungen

(1) Der Träger sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung unterrichten und beraten die Eltern allgemein oder im Einzelfall, soweit sich dafür aus der Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Kindertageseinrichtung ein Bedürfnis ergibt.

 

§7 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hamm, den 27.08.2009
Vorstand und Geschäftsführung des Hammer SportClub 2008 e.V.

Konzeptionen

Gesetzliches und Kinderschutz

ERSTES KAPITEL – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – 8. Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar.(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.

§ 3 Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder -vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

§ 4 Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder -väter mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden.(2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.(3) Soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, können neben den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch sonstige, z.B. privatgewerbliche Träger, Tagesmütter und Tagesväter vermitteln.(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.(5) Tagesmütter und -väter haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagesmutter oder der Tagesvater über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – gelten entsprechend.

§ 5 Angebote für Schulkinder
(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.(2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betrote für Schulkindereuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.

ZWEITES KAPITEL – FINANZIELLE FÖRDERUNG

ERSTER ABSCHNITT – RAHMENBESTIMMUNGEN

§ 6 Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.

§ 7 Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.

§ 8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes.(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung.

§ 10 Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen.(4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet.

§ 11 Fortbildung und Evaluierung
(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen.(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere:1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profi l formuliert sind,2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen.

§ 12 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Staatsangehörigkeit
5. Familiensprache
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach den vorstehenden Absätzen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.

ZWEITER ABSCHNITT – FÖRDERUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN


§ 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit
(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig unterrichten.(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend mit.(5) Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.

§ 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere:1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,3. die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,5. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familiensprache
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung
6. Namen, Vornamen und Anschriften der ElternSoweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.

§ 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen Stellen sowie anderen Einrichtungen und Diensten zusammen, deren Tätigkeit ihren Aufgabenbereich berührt. Sie haben im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung den sozialräumlichen Bezug ihrer Arbeit sicherzustellen.

§ 16 Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere:1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern und zu deren Beratung oder Qualifizierung bieten,3. die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln und4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 5 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und die ein Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.

DRITTER ABSCHNITT – FÖRDERUNG IN KINTERTAGESPFLEGE

§ 17 Förderung in Kindertagespflege (1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend.(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter oder  väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen.(3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

VIERTER ABSCHNITT – FINANZIERUNG

§ 18 Allgemeine Voraussetzungen (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden.(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt und2. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist.(4) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und die Personalausstattung einer Kindertageseinrichtung sollen sich an den Beschreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.(5) Die finanzielle Förderung der Kindertagespflege für Kinder, die außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen betreut werden, setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes voraus.

§ 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages.(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v. H.(3) Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.(4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.(5) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1. August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird eine Kindpauschale längstens bis zum 31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden.

§ 20 Zuschuss des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), für die Aufgaben nach diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H. Der Zuschuss verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunaler Träger) handelt.(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.559 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.(4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz aufgewendet werden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar. Dieser hat sich auf die Verwendung der Gesamtpauschalen einschließlich des sich aus § 20 Abs. 1 jeweils ergebenden Trägeranteils zu beziehen. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.(5) Eine nicht zweckentsprechende und nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Rückforderung der Zuschüsse. Soweit der Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig.

§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,
2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,
3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,
4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.
der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.(2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen.(3) Für jede Tageseinrichtung für Kinder, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt, gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den Vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.(5) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen.(6) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot an Ganztagsplätzen auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. Sollten die vom Land zu den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung treffen.

§ 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass1. die Tagesmutter oder der Tagesvater das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,2. die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 nachweisen kann,3. für Ausfallzeiten der Tagesmutter oder des Tagesvaters vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,4. die Tagesmutter oder der Tagesvater von einem Träger der Jugendhilfe oder von einem sonstigenTräger im Sinne des § 4 Abs. 3 vermittelt worden ist und5. die Tagesmutter oder der Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.(3) § 19 Abs. 3 Satz 3 sowie § 21 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 23 Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden.(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme-und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit.(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen.(5) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen.

§ 24 Investitionskostenförderung
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.

FÜNFTER ABSCHNITT – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 25 Erprobungen
Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.

§ 26 Durchführungsvorschriften
(1) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten fest zusetzen,2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstmals zum 1. Januar 2010 anzupassen,3. das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfrecht des Landesrechnungshofes zu regeln und4. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung fest zulegen. Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 3. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.(2) Die Oberste Landesjugendbehörde vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertages einrichtungen, die die Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen,2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte,3. die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel.

§ 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum 1. August 2008 tritt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), außer Kraft.(2) Folgende Rechtsverordnungen treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:1. Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)2. Verfahrensverordnung-GTK vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)(3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden.(5) Für die Abrechnungen der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2006, 2007 und die Monate Januar bis Juli 2008 gelten die Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991, der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 und der Verfahrensverordnung-GTK vom 17. Januar 1995, jeweils in der in Absatz 1 und 2 zitierten Fassung. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.

§ 28 Berichtspflicht
Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 hierüber.

ARTIKEL 2

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG Das Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:1. In § 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Gemeinden, die als mittlere bzw. große kreisangehörige Stadt im1. Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gelten, sind nicht antragsbefugt.“2. § 10 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.3. In § 21 Abs. 5 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen und durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.4. In § 27 werden die Wörter „die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ und „Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen und durch die Wörter „die noch nicht eingeschult sind“ und „Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt.

ARTIKEL 3 
In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 14 Abs. 3 am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.Düsseldorf, den 30. Oktober 2007

Gesetzliche Grundlage des §8a
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Zum Begriff „Kindeswohlgefährdung“

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“

1. Gibt es in diesen Bereichen Mängel beispielweise durch eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern und/oder durch erhebliche für die Entwicklung des Kindes nachteilige Lebensumstände (z.B. chronische Erkrankung eines Elternteils; hoch strittige Trennung- und Scheidungssituation der Eltern) kann das Kindeswohl beeinträchtigt sein. Betroffenen Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten sind frühzeitig die Hilfen und Unterstützungsleistungen des SGB VIII anzubieten und zu vermitteln, wenn diese für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sind. Ob sie die Unterstützungs- und Hilfsangebote annehmen liegt aber zunächst in ihrem eigenen Ermessen. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Kindes gestalten, auch wenn es dadurch Nachteile erleidet

2. Es besteht kein Anspruch eines Kindes auf optimale Förderung und Erziehung

3.Etwas anderes ergibt sich allerdings, sollte es sich um eine Gefährdung des Wohls des Kindes handeln. Hier sind die Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten in der Verpflichtung, die Gefährdung – gegebenenfalls mit unterstützenden Hilfen – abzuwenden. Kommen die Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten dieser Pflicht nicht nach, sind sie nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden und die dafür erforderlichen Hilfen anzunehmen, dann greift das staatliche Wächteramt. Der Tatbestand, ob es sich „um eine das Kindeswohl gefährdende Situation handelt, ist immer am Einzelfall unter Beachtung der rechtlichen und fachlichen Definitionen für eine Kindeswohlgefährdung durch eine erfahrene Fachkraft im Kinderschutz zu klären.

Ursachen für Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung lässt sich im Allgemeinen auf eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge Vernachlässigung des Kindes unverschuldetes Versagen von Eltern oder das schädigende Verhalten eines Dritten zurückführen.