Hammer SportClub

Satzung

Hammer SportClub 2008 e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Hammer Sport Club 2008 e.V.” und hat seinen Sitz in 59069 Hamm. Er ist beim Amtsgericht Hamm unter der Nr. VR 614 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinsfarbe

Die Farben des Vereins sind “Blau -Rot”.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, dabei insbesondere des Breitensports, und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen,  die Förderung der Erziehung durch das Betreiben von Bewegungskindergärten und Einrichtungen der Jugendpflege sowie Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Jugendhilfe.

3. Der Verein ist politisch, religiös und rassistisch neutral, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung von Vereinsgeldern

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch eine Entlohnung für sportliche Leistungen ist damit ausgeschlossen.

2. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins kann jede natürliche Person Mitglied werden, wenn sie die Aufnahme schriftlich beantragt. Bei Kindern und Jugendlichen im nichtgeschäftsfähigen Alter werden Anmeldungen nur anerkannt, wenn eine erziehungs- bzw. sorgeberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis erklärt.

2. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet, der Vorstand hat jedoch im Hauptausschuss darüber zu berichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, entsprechend ihrer Beitragsgruppe an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen; die vorhandenen Geräte und sportlichen Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Sporthilfe e.V. versichert. Ansprüche gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Maßgabe seiner Fähigkeiten zu fördern. Mit seiner Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft kann zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres beendet werden. Die Kündigung muss schriftlich zum 31. Mai bzw. zum 30. November beantragt und an die Geschäftsstelle des Hammer SportClubs 2008 e.V., Am Südbad 9, 59069 gerichtet werden.

3. Bei Kindern und Jugendlichen im nichtgeschäftsfähigen Alter werden Abmeldungen nur anerkannt, wenn eine erziehungs- bzw. sorgeberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis erklärt.

4. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei Vergehen gegen die Satzung des Vereins oder gegen die Anordnungen des Vorstandes bzw. der für die Durchführung von Veranstaltungen bestellten Personen, wobei es unerheblich ist, ob das Vergehen inner- oder außerhalb der vom Verein benutzen Räumlichkeiten vorgekommen ist.

b) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen sowie Verstößen gegen vereinsinterne Haus- und Platzordnungen.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mittels Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Beiträge, welche in der Beitragsordnung festgelegt und durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Vereinsbeiträge werden zu den Zahlungsterminen durch Lastschrifteinzug erhoben. Bei säumigen Beiträgen haftet das Mitglied für entstehende Kosten bei der Beitragseinholung.

4. Über die Höhe einer Aufnahmegebühr bei Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertenversammlung.

5. Die Abteilungen können außerdem Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Über die Höhe beschließen die Abteilungen. Solche Beschlüsse sind gültig nach Zustimmung durch den Hauptausschuss.

6.  Für die Beiträge von Kindern und Jugendlichen im geschäftsfähigen Alter übernehmen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten die Haftung.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle Mitglieder des Vereins mit vollendetem 14. Lebensjahr haben das aktive und passive Wahlrecht.

2. Die Wählbarkeit zum geschäftsführenden Vorstand und zum Prüfungsausschuss ist auf Mitglieder im vollgeschäftsfähigen Alter beschränkt.

3.  Bei der Delegiertenversammlung haben nur die gem. § 11 ds. Satzung gewählten Delegierten Stimmrecht.

4.  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Delegiertenversammlungen als Gäste teilnehmen.

5.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Delegiertenversammlung
b) Vorstand
c) Hauptausschuss

§ 11 Delegiertenversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.

2.  Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Vorstand (gem. § 12), den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Abteilungsjugendwartinnen und Abteilungsjugendwarten und Abteilungsgeschäftsführerinnen und Abteilungsgeschäftsführern, sowie aus den durch die ordentlichen Abteilungsversammlungen jährlich zu wählenden Delegierten zusammen. Dabei stehen jeder Abteilung unabhängig von ihrer Mitgliederzahl ein Delegierter je angefangene 75 Abteilungsmitglieder zu. Basis für die Mitgliederzahl ist der 01.01. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.

3.  Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in jedem Jahr statt.

4.  Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

5.  Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Beiträge, sofern Änderungen vorgeschlagen werden.

6.  Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt hat.

7.  Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

8.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

9.  Die Stimmabgabe erfolgt nur dann mittels Stimmzettel, wenn dieses mehrheitlich beschlossen wird.

10.  Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11.  Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen.

12.  Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

13.  Über Satzungsänderungen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Der Vorstand

1.  Der Vorstand des Vereins wird wie folgt gebildet:

a) Vorsitzende oder Vorsitzender WT. 1 (WT.= Wahl-Turnus)
b) Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender WT. 2
c) Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender WT. 1
d) Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender WT. 2 (optional)
e) Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender WT. 1 (optional)
f) Beisitzerin oder Beisitzer WT. 1 (optional)
g) Beisitzerin oder Beisitzer WT. 2 (optional)
h) Beisitzerin oder Beisitzer WT. 1 (optional)
i) Beisitzerin oder Beisitzer WT. 2 (optional)

2.  Die unter a) bis e) des Vorstands genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.  Die Vertretung erfolgt durch zwei Amtsträgerinnen und Amtsträger des nach § 26 BGB gebildeten Vorstands.

4.  Den Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche fest zugeordnet. Die Aufgabenverteilung wird in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 13 Vorstandswahl

1.  Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ehrenhalber, werden durch die ordentliche Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. bestätigt.

2.  Die zu wählenden Mitglieder ergeben sich nach dem WT. gem. § 12.

3.  Wiederwahl ist zulässig.

4.  Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

5.  Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied soll die Neuwahl in der nächsten Delegiertenversammlung erfolgen. Bis dahin kann ein Vereinsmitglied kommissarisch durch Beschluss des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Vorstandsmitglieds beauftragt werden.

6.  Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt, längstens bis zur Durchführung der nächsten Delegiertenversammlung.

§ 14 Befugnisse und Beschlussfassung des Vorstandes

1.  Aufgaben und Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus einem Geschäftsverteilungsplan. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

2.  Zur Führung der Vereinsgeschäfte kann sich der Vorstand einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen

3.  Die oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die oder der gemäß Geschäftsverteilungsplan für den Finanzbereich zuständige Stellvertreterin oder Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

5.  Mitglieder des Vorstands und auf dessen Weisung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

6.  Vorstandsmitglieder ehrenhalber können beratend an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 15 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss des Vereins wird wie folgt gebildet:

a) Vorstand gem. § 12
b) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 
c) Jugendwartinnen und Jugendwarte der Abteilungen
d) Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Abteilungen

Die Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters ist jeweils möglich.

§ 16 Befugnisse des Hauptausschusses

1.  Der Hauptausschuss beschließt alle sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins, die nicht in die Verantwortung einer Abteilung fallen;

2.  Der Hauptausschuss berät
a) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss;
b) über Satzungs- und Ordnungsänderungen des Vereins.
c) über sonstige Themen auf Vorschlag seiner Mitglieder

3.  Der Hauptausschuss wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens dreimal im Jahr – einberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

4.  Bei Abstimmungen im Hauptausschuss entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf besonderen Antrag kann für eine Abstimmung die aktuell gültige Stimmenzahl der Abteilungen bei der Delegiertenversammlung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall sollen die anwesenden Abteilungsvertreterinnen oder Abteilungsvertreter einheitlich abstimmen. Ist eine solche Einigung innerhalb einer Abteilung nicht zu erzielen, so entfallen die Stimmen dieser Abteilung. Die Vorstandsmitglieder gem. § 12 haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 17 Wahl und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1.  In der ordentlichen Delegiertenversammlung sind drei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer in den Prüfungsausschuss zu wählen, die nicht dem Vorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören dürfen. Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bleibt das zuerst gewählte Mitglied jeweils zwei Jahre im Amt; zwei Mitglieder werden neu gewählt.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.

2.  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben anhand des Haushaltsplanes unter Zugrundelegung der Belege die Jahresrechnung zu prüfen. Auf der ordentlichen Delegiertenversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggfls. die Entlastung zu beantragen.

§ 18 Abteilungen und Ausschüsse

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstands gegründet. Jedes Vereinsmitglied ist mindestens einer Abteilung zugehörig.

2.  Die Abteilung wird durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter sowie durch die gewählten Mitglieder des Abteilungsvorstands geleitet. Die Funktionen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, Jugendwartin oder Jugendwart und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sind obligatorisch.

3.  Werden für Vereinsabteilungen besondere Richtlinien und Ordnungen erstellt, so sind diese nur unter Berücksichtigung der Vereinssatzung möglich und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser stehen.

4. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Veröffentlichung kann durch eine Anzeige im Westfälischen Anzeiger oder durch eine postalische Zustellung schriftlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung im Westfälischen Anzeiger bzw. dem Versand der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

5. Bei den Abteilungsversammlungen haben grundsätzlich alle Abteilungsmitglieder, die am 1. Januar des Jahres der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet hatten, das aktive und passive Wahlrecht.

6.  Die weiteren Bestimmungen bezüglich der Delegiertenversammlung haben analog auch für alle Abteilungsversammlungen Gültigkeit.

7. Die ordentliche Abteilungsversammlung findet rechtzeitig – nach Abstimmung mit dem Vorstand – vor der ordentlichen Delegiertenversammlung statt.

8.  Die Tagesordnung der ordentlichen Abteilungsversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Abteilungsvorstandes
b) Entlastung des Abteilungsvorstandes
c) Wahlen zum Abteilungsvorstand (soweit erforderlich)
d) Wahl von Delegierten zur Delegiertenversammlung
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Beschlussfassung über Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren (soweit erforderlich)

9.  Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

10.  Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

1.  Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2.  Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 20 Verbandsmitgliedschaften

1.  Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied in den jeweiligen Sportfachverbänden.

2.  Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (Landesverband) unterwirft sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes, des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen, soweit sie mit den entsprechenden Abteilungen Mitglied im Landesverband sind.

§ 21 Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht mit seinem Vereinsvermögen für Diebstahl und Unfall im Rahmen des Sportbetriebes und bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§ 22 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins sowie die Verschmelzung durch Aufnahme in einen anderen Verein oder durch Neugründung kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins” bzw. “Verschmelzung des Vereins“ stehen.

2.  Die Einberufung einer solchen Delegiertenversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand und der Hauptausschuss jeweils mit einer dreiviertel Mehrheit beschlossen haben oder

b) von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hamm mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden soll.

Die vorstehende Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 18.03.2022 genehmigt und vom Amtsgerichs Hamm am 15.08.2022 eingetragen.

Hamm, 18. März 2022